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  Satzung
 


Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Wörnitzgrund Gerolfingen“. Der Verein hat seinen Sitz in Gerolfingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

  1. Zweck und Ziel des Vereins ist:

 

Förderung und Unterrichtung bezüglich Ausbildungs- Aufzucht- und Haltungsfragen zu Hunden aller Rassen.

Förderung der Unfallverhütung im Umgang mit dem Hund.

Sportliche Betätigung der Mitglieder gemeinsam mit dem Hund.

Förderung der Jugendarbeit.

Förderung der Belange des Tierschutzes.


  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

Arbeit mit Hunden aller Rassen zur Förderung der Sozialverträglichkeit gegenüber Mensch und Hund.

Ausbildung der Hundeführer in artgerechtem Umgang, Aufzucht und Haltung des Hundes sowie in der Verhütung von Unfällen.

Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mensch und Hund.

Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Tierschutzvereinen in allen Fragen des Tierschutzes.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

 

  1. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

 

  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Arbeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondre an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen vor Ende des Mitgliedjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Mitgliedsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung 
  1. der Vorstand.  

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftjahr,

Entlastung des Vorstands,

(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 
  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 

Bericht des Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Wahl des Vorstands,

Wahl von zwei Kassenprüfern,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,

Festsetzung der Beiträge/Umlage für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur

Verabschiedung von Beitragsordnungen,

  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei  Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 
  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
  1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. 
  1. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

1. Vorsitzende

Stellvertretender Vorsitzender

Schriftführer

Kassenwart

Jugendwart

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Jugendwart. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
  1. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 
  1. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei Ämter übernehmen. 

 12 Haftung der Vorstände 

Die persönliche Haftung der Vorstände ist auf deren nachweisliches grob fahrlässiges Verhalten und Verschulden beschränkt. Ansonsten ist die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Auf die neue Haftungsregelung für den Vereinsvorstand nach § 31 a BGB (Inkrafttreten 03.10.2009) wird hingewiesen.   

§ 13 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gerolfingen, die es 3 Jahre treuhänderisch zu verwalten hat. Entsteht nach Ablauf von 3 Jahren kein neuer Hundeverein, geht das Vermögen an TASSO e.V., 65784 Hattersheim.

 

  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. 

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ansbach.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 16.02.2010 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 
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